Jedes Tier in Wohnung erlaubt?

Ob Mieter in ihrer Wohnung einen Hund halten dürfen, hängt in erster Linie vom Wortlaut des Mietvertrages ab und von der Frage, ob die Hundehaltung vertragsgemäß ist oder nicht.

137219

Tiere in der Mietwohnung, im Prinzip ja Foto: imago/Westend61
 Kein Problem gibt es, wenn laut Mietvertrag eine Tier- und Hundehaltung ausdrücklich erlaubt ist. Schwieriger wird es, wenn der Mietvertrag überhaupt keine Regelung zur Tier- und Hundehaltung enthält. In diesen Fällen kommt es entscheidend darauf an, ob die geplante Tierhaltung zum vertragsgemäßen Gebrauch gehört. Danach sind beispielsweise Kleintiere wie Hamster, Schildkröten, Zierfische oder Ziervögel immer erlaubt. Der Vermieter muss nicht um Erlaubnis gefragt werden. Einige Amtsgerichte zählen beispielsweise auch Yorkshireterrier zu diesen Kleintieren.

Ob die Hundehaltung vertragsgemäß ist, lässt sich nur anhand des Einzelfalls und der Abwägung der Interessen aller Beteiligten, also Vermieter, Mieter und eventuell Nachbar beantworten. Das bedeutet, der Mieter muss im Zweifel die Erlaubnis zur Hundehaltung beim Vermieter einholen. Der muss eine Einzelfallentscheidung treffen, darf nicht einfach argumentieren in dem Stil »Hunde kommen mir nicht ins Haus«.

In mehreren Urteilen hat der Bundesgerichtshof (Az. VIII ZR 168/12; Az. VIII ZR 329/11 und Az. VIII ZR 340/06) Beurteilungskriterien aufgeführt: So soll es auf Art, Größe, Verhalten und Anzahl der Tiere, dazu Art, Größe und Zustand der Wohnung sowie des Hauses, in dem sich die Wohnung befindet, ankommen. Genauso spielen die Anzahl, die persönlichen Verhältnisse, insbesondere das Alter und die berechtigten Interessen der Mitbewohner und Nachbarn eine Rolle, die Anzahl und Art anderer Tiere im Haus, die bisherige Handhabung des Vermieters sowie besondere Bedürfnisse des Mieters.

Früheren Gerichtsentscheidungen zufolge gilt, dass die Hundehaltung bei einem angemieteten Einfamilienhaus immer vertragsgemäß ist. Anders, wenn der Mieter beispielsweise in einem Mehrfamilienhaus mitten in der Stadt einen Bullterrier oder Rottweiler halten will.

Steht im Mietvertrag, dass die Tierhaltung verboten ist, ist diese Mietvertragsklausel unwirksam, weil Kleintiere genehmigt werden müssen. Konsequenz ist aber nicht, dass jetzt jede Tierhaltung erlaubt wäre. Auch in diesen Fällen kommt es auf die Frage an, ob die Tier- oder Hundehaltung zum vertragsgemäßen Gebrauch gehört. Es kommt immer auf die Umstände des Einzelfalls und letztlich auf die Zustimmung des Vermieters an.

Häufig enthalten Mietverträge eine Klausel, nach der jede Tierhaltung der Zustimmung des Vermieters bedarf. Auch diese Vertragsregelung ist unwirksam. Kleintierhaltung ist immer zulässig. Zwar kann die Hundehaltung von der Zustimmung des Vermieters abhängig gemacht werden, dessen Entscheidung steht aber nicht in seinem freien Ermessen. Er muss eine nachvollziehbare Einzelfallentscheidung treffen.

Hat der Vermieter der Hundehaltung einmal zugestimmt, kann er die Erlaubnis nur widerrufen, wenn es im Haus zu erheblichen Beeinträchtigungen kommt. Ein triftiger Grund liegt nicht schon dann vor, wenn der Hund gelegentlich einmal bellt. Anders, wenn der Hund wiederholt das Treppenhaus verunreinigt, in fremde Wohnungen eindringt oder durch andauerndes Gebell Mitbewohner stört. Auch die mögliche Angst der Nachbarn kann eine wichtige Rolle spielen. So kann die Angst vor einem Bullterrier oder Dobermann ein triftiger Grund sein, die Zustimmung zu widerrufen.

Wer mit Hund auf Wohnungssuche geht, sollte von Anfang an mit offenen Karten spielen. Den Hund zu verschweigen, macht keinen Sinn. Denn spätestens bei Vertragsabschluss gelten die Regelungen des Mietvertrages, und der Mieter muss, wenn er mit seinem Hund einziehen will, in aller Regel erst die Erlaubnis des Vermieters einholen. Aus: MieterZeitung 3/2016

Quelle: nd-ratgeber