Ich bin gestern über einen interessanten Artikel im Schwarzwälder Boten gestolpert. Da ich die Entscheidung des Rates um die es dort geht nicht wirklich logisch und sinnvoll nachvollziehen konnte, habe ich Frau Meier, zuständig für öffentlich Ordnung, einen Brief (EMail) geschrieben, mit der Bitte um eine Stellungnahme. Falls ich eine Antwort bekommen sollte, werde ich sie hier veröffentlichen.
Hier nun meine Email:
Sehr geehrte Frau Maier,
im Schwarzwälder Boten vom 21.12.18 befand sich ein Artikel bezüglich einer Änderung zur Hundesteuersatzung.
Zitat:
Die Definition in der Albstädter Hundesteuersatzung deckt sich, wie sich herausgestellt hat, nicht mit jener in der Polizeiverordnung Baden-Württemberg. Deshalb hat der Gemeinderat in seiner jüngsten Sitzung die Hundesteuersatzung an die rechtlichen Vorgaben des Landes angepasst …
… ZUG-Gemeinderätin Elke Rapthel sprach sich in der Sitzung dafür aus, einen Hundeführerschein für Hundehalter einzuführen anstatt eine Rasseliste aufzustellen. Grünen-Fraktionschef Harald Lögler hielt dagegen, dass es sehr wohl ein Unterschied sei, ob man von einem kleinen Chihuahua oder von einem großen gefährlichen Hund gebissen werde. Jedem Hundehalter stehe es schließlich frei, sich einen Hund einer Rasse zu halten, die nicht auf dieser Liste stehe.
Warum ist man dem Vorschlag von Frau Rapthel in der Sitzung nicht gefolgt, sondern dem von Herrn Lögler. Seine Argumentation erweckt eher den Eindruck nochmal etwas Geld in die Stadtkasse zu bekommen, anstatt sinnvoll Politik zu machen, da es auch in der erwähnten Kampfhundeverordnung von Baden-Württemberg in $1 Abs. 4 ausdrücklich heißt:
Die Ortspolizeibehörde stützt die Entscheidung, dass die Vermutung nach Absatz 2 widerlegt worden ist, oder die Feststellung nach Absatz 1 oder Absatz 3, dass die Eigenschaft als Kampfhund vorliegt, regelmäßig auf das Ergebnis einer Prüfung. Zuständig für die Prüfung ist das Landratsamt als Kreispolizeibehörde, in Stadtkreisen das Bürgermeisteramt; es stellt eine Bescheinigung über das Prüfungsergebnis aus. Die Prüfung wird von einem im öffentlichen Dienst beschäftigten Tierarzt und einem sachverständigen Beamten des Polizeivollzugsdienstes durchgeführt; eine weitere sachkundige Person kann hinzugezogen werden. Die Feststellung der zuständigen Behörde eines anderen Bundeslandes über die Eigenschaft als Kampfhund steht bei Hunden, deren Halter sich nur vorübergehend im Geltungsbereich dieser Verordnung aufhalten, der Entscheidung nach Satz 1 gleich.
Einen Hundeführerschein in Verbindung mit einem Wesenstest und die Einsicht in ein behördliches Führungszeugnis des Halters würde doch auch zu einer größeren Hürde auf dem Weg zur Haltung eines solchen Hundes führen, und zu einer noch größeren Sicherheit im Punkt “gefährlicher Hund” führen, statt wie bislang nur darauf zu schauen bis ein Hund auffällig geworden ist.
Wie schon lange bekannt ist, ist das Problem fast nie der Hund, ausgenommen sind hier bestimmte Erkrankungen, sondern immer der Halter, sowohl wissentlich als auch auf Grund von Unwissenheit.
Gerne würde ich eine Stellungnahme ihrerseits dazu unter hinzufügen.