Auch “nur spielende” Hunde dürfen abgewehrt werden
Und wenn es der liebste Hund der Welt ist: Wenn er ohne Leine und unkontrolliert auf Spaziergänger zuläuft, dürfen diese ihn effektiv abwehren. Kommt jemand dabei zu Schaden, haftet der Hundehalter uneingeschränkt, so das OLG Koblenz.
Wenn beim Waldspaziergang ein nicht angeleinter Hund heraneilt, den der Hundehalter nicht mehr unter Kontrolle hat, dürfen effektive Abwehrmaßnahmen dagegen getroffen werden. Ob der Hund wirklich aggressiv ist oder nicht spielt dabei keine Rolle. Denn zuvor analysieren muss man das Verhalten nicht, wie das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz am Mittwoch bekanntgab (Beschl. v. 19.10.2018, Az. 1 U 599/18).
Der Fall, der dem Urteil zugrunde lag, dürfte vielen Spaziergängern bekannt vorkommen. Der Kläger war mit seinem Hund – der angeleint war – im Wald joggen, als plötzlich ein anderer Hund angelaufen kam. Halter des Tieres war ein Ehepaar, das ebenfalls im Wald spazieren ging, aber den Hund nicht mehr in Sichtweite hatte.
Nach der örtlichen Gefahrenabwehrordnung hätte der Hund eigentlich angeleint werden müssen, sobald sich andere Personen nähern oder sichtbar werden. Der Jogger rief das Ehepaar, das immer noch nicht in Sichtweite war, noch dazu auf, ihren Hund zurückzurufen, entsprechende Rufe wurden vom Hund des Paares aber überhört. Beim Versuch, den Hund mit einem Ast von sich fernzuhalten, rutschte der Jogger aus und zog sich einen Muskelriss zu, der operativ versorgt werden musste.
Tierisches Verhalten muss nicht auf Gefährlichkeit analysiert werden
Wie schon die Vorinstanz entschied nun auch der Koblenzer OLG-Senat, dass der beklagte Ehemann uneingeschränkt für alle aus dem Hundeangriff entstandenen und noch entstehenden Schäden haftet. Der beklagte Hundehalter hatte sich noch mit der Argumentation gewehrt, dass sein Hund die Hündin des Joggers lediglich umtänzelt habe und erkennbar nicht aggressiv gewesen sei. Da die Abwehrhandlung des Joggers nicht erforderlich gewesen sei, habe er sich zumindest ein Mitverschulden anrechnen zu lassen.
Von der Argumentation hielten die Koblenzer allerdings nicht besonders viel. Der beklagte Hundehalter habe gegen die örtliche Gefahrenabwehrverordnung verstoßen, ob sein Hund nur spielen wollte oder nicht, sei ohne Bedeutung. Spaziergängern, mit oder ohne eigenen Hund, sei es wegen der Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens nicht zuzumuten, erstmal das Verhalten des Hundes auf seine Gefährlichkeit zu analysieren und zu bewerten. Zudem könne Verhalten auch falsch interpretiert werden, gab das Gericht zu bedenken.
Den Jogger treffe somit kein Mitverschulden an dem Vorfall, entschied der Senat. Gegen fremde Hunde, die unangeleint und unkontrolliert in die Nähe eines Spaziergängers gelangen, dürfe man effektive Abwehrmaßnahmen ergreifen.