Interessantes Urteil für Hundehalter in Eigentumswohnungen um Streitigkeiten zu vermeiden.
Wohnungseigentümer hat Anspruch auf Anleinzwang für Hunde gegenüber hundehaltende Wohnungseigentümer
Angst vorm Anspringen oder sonstigen Belästigungen rechtfertigt Anleinzwang.
Ein Wohnungseigentümer kann gegenüber hundehaltende Wohnungseigentümer verlangen, dass sie ihren Hund nur angeleint in der Wohnanlage und im Gebäude führen. Der Anspruch ergibt sich insofern bereits aus der Angst oder der Besorgnis einer möglichen Belästigung durch den Hund. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts München hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall führten die Eigentümer einer Wohnung ihren Hund unangeleint auf dem Außengelände und in dem Gebäude der Wohneigentumsanlage mit sich. Ein anderer Wohnungseigentümer war damit aber nicht einverstanden. Er fühlte sich durch den frei laufenden Hund belästigt und verlangte daher, dass dieser angeleint wird. Die Hundehalter weigerten sich jedoch dem nachzukommen. Sie führten an, dass von ihrem Hund keinerlei Belästigungen ausgingen. Er sei weder aggressiv noch springe er andere Leute an. Der Fall kam schließlich vor Gericht.
Anspruch auf Anleinzwang bestand
Das Amtsgericht München entschied zu Gunsten des Wohnungseigentümers. Diesem habe nach § 1004 BGB ein Anspruch auf das Anleinen des Hundes innerhalb der Wohneigentumsanlage gehabt. Die Pflicht zum Anleinen habe sich aus dem Rücksichtsnahmegebot ergeben, das zwischen den Wohnungseigentümern gemäß §§ 15 Abs. 3, 14 Nr. 1 WEG bestand.
Angst vor Belästigungen begründete Anleinzwang
Es sei nach Auffassung des Amtsgerichts unerheblich gewesen, ob der Hund aggressiv oder gefährlich war. Denn allein die Angst oder die Besorgnis des Wohnungseigentümers, der Hund könne ihn anspringen oder sonst belästigen habe den Anleinzwang gerechtfertigt. Diese Angst habe bereits eine erhebliche Beeinträchtigung dargestellt. Es sei den Hundehaltern zudem zumutbar gewesen, dass sie ihren Hund auf dem Gelände und im Gebäude angeleint führen.
Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht erforderlich
Nach Ansicht des Amtsgerichts sei für den Anleinzwang darüber hinaus kein Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft erforderlich gewesen. Ein solcher sei nur bei einem Verbot der Tierhaltung notwendig. Darum sei es hier aber nicht gegangen. Ein Anleinzwang könne allein aufgrund des Rücksichtsnahmegebots bestehen.