Berlins neues Hundegesetz

clause-67400_640Wer ab Freitag mit seinem Hund in Berlin unterwegs ist, muss künftig ausreichend Beutel dabei haben. Denn wer den Kot seines Vierbeiners nicht wegräumt, muss 35 Euro Strafe zahlen. Mit dem neuen Hundegesetz treten aber noch einige andere Änderungen in Kraft.

Berliner Hundehalter müssen jetzt unterwegs Beutel für die Hinterlassenschaft ihrer Vierbeiner dabei haben. Diese Regelung des neuen Hundegesetzes tritt am Freitag in Kraft, wie die Senatsverwaltung für Verbraucherschutz am Mittwoch mitteilte. “Die Beutelpflicht erleichtert den Mitarbeitern der Ordnungsämter die Kontrollen ganz erheblich”, sagte Senator Thomas Heilmann (CDU). Wer Hundekot liegenlässt, muss mit 35 Euro Bußgeld rechnen.Flohmarkt-Verbot tritt ebenfalls in Kraft

Verboten ist es demnach ab dem 22. Juli auch, Hunde auf Flohmärkten zu kaufen. Im Kampf gegen den illegalen Welpen-Handel dürften die Tiere nur noch von sachkundigen Züchtern erworben werden. Wer als Privatperson seinen Wurf einmalig verkaufen will, kann sich dazu der Sachkunde von Händlern oder Vereinen bedienen, heißt es weiter. Eine entsprechende Bescheinigung sollte aufbewahrt werden.

Leinenpflicht noch offen

Die Bezirke können nun auch Gebiete festlegen, in denen Hunde nicht herumtollen dürfen. Auslaufgebiete hingegen sollen laut Mitteilung voraussichtlich erst ab dem Jahresende festgelegt werden können. Noch in Arbeit sind laut Heilmann zwei Rechtsverordnungen. Eine neu gefasste Liste gefährlicher Hunde soll noch in diesem Sommer gültig werden. Welche Hunde künftig an der Leine geführt werden müssen und welcher Hundehalter davon befreit werden kann, soll bis zum Jahresbeginn 2017 geregelt werden.

Heftige Diskussionen um Hundegesetz

Dem neuen Hundegesetz war ein drei Jahre langer “Bello-Dialog” vorausgegangen, mit teils heftigen Diskussionen um Leinenpflicht, Hundeführerschein und Rasselisten. Bisher wurden vier bestimmte Rassen (zum Beispiel Pitbull) und deren Kreuzungen per Gesetz als gefährlich eingestuft. Diese Rasseliste fällt nun weg: Die Senatsverwaltung bekommt die Möglichkeit, per Rechtsverordnung eine neue Liste zu erlassen und damit gegebenenfalls schnell auf neue Züchtungen zu reagieren.

Berlins neues Hundegesetz erklärt:

Leinenpflicht

Die umstrittene 30-Zentimeter-Regel ist vom Tisch: Auch für kleinere Hunde soll nun der Leinenzwang gelten. Die Regelung gilt grundsätzlich für alle Hunde außerhalb der Wohnung bzw. des Privatgrundstücks des Halters. In gekennzeichneten Hundeauslaufgebieten dürfen Hunde frei laufen, aber nur wenn von ihnen keine Gefahr ausgeht. Auch wenn sie Menschen oder Tiere erheblich belästigen, müssen sie angeleint werden.

Unabhängig von allen Ausnahmen müssen Hunde an folgenden Orten immer an einer höchstens einen Meter langen Leine geführt werden:

– in zugänglichen Bereichen von Mehrfamilienhäusern, insbesondere in Aufzügen, Treppenhäusern, Kellern und auf Hofflächen und Zuwegen

– in Büro- und Geschäftshäusern, Ladengeschäften, Verwaltungsgebäuden und anderen öffentlich zugänglichen baulichen Anlagen und deren Zuwegen

– bei öffentlichen Versammlungen und Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Menschansammlungen auf öffentlichen Straßen und Plätzen

– in öffentlichen Verkehrsmitteln, auf Bahnhöfen und an Haltestellen sowie in Fußgängerzonen

Die allgemeine Leinenpflicht gilt außer in den in den oben genannten Fällen nicht für einen von der Halterin oder dem Halter bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gehaltenen Hund, es sei denn, es ist ein Leinenzwang für den Hund angeordnet worden oder sonst gesetzlich veranlasst.

Hundeführerschein

Im Gesetz heißt der Hundeführerschein Sachkundeprüfung und besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Abgelegt wird die Sachkundeprüfung auf eigene Kosten bei Sachverständigen, die von der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz als solche anerkannt sind. Mit dem Hundeführerschein soll der Halter nachweisen, dass er sein Tier so führen kann, dass von ihm keine Gefahr für andere ausgeht. Wer in den letzten fünf Jahren vor Beantragung der Sachkundebescheinigung bereits drei Jahre einen Hund besitzt, ohne dass es zu Zwischenfällen gekommen ist, muss keine Prüfung ablegen.

Gefährliche Hunde

Umgangssprachlich fallen darunter meist Kampfhunde. Im Gesetz ist von Tieren die Rede, die aufgrund von Züchtung und Abstammung besonders aggressiv sind oder einen Jagdtrieb haben, der so stark ist, dass der Hundehalter sein Tier nicht immer unter Kontrolle hat. Wenn Hunde Menschen beißen, andere Tiere gefährden oder Auffälligkeiten zeigen, die eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit bedeuten, können die Behörden Hunde ebenfalls als gefährlich einstufen.

Für diese Tiere gelten strengere Regeln. Gefährliche Hunde müssen ab dem siebten Lebensmonat außerhalb der Wohnung bzw. außerhalb des Privatgrundstücks einen Maulkorb tragen. Sie müssen grundsätzlich an die Leine. Ausnahmen erteilen die Behörden nur in besonderen Fällen. Gefährliche Hunde müssen einen Wesenstest bestehen. Ihre Halter müssen den Hundeführerschein ablegen. Die Zucht gefährlicher Hunde ist verboten.

Rasseliste

Die Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz erhält per Rechtsverordnung die Möglichkeit eine Rasseliste zu erlassen. Damit soll zum einen verhindert werden, dass bestimmte Rassen pauschal als gefährlich eingestuft werden. Zum anderen lassen sich Verordnungen schneller als Gesetze anpassen, sollte dies aufgrund neuer Züchtungen erforderlich sein.

Hundeverbote

Kinderspielplätze, gekennzeichnete Liegewiesen und Badeanstalten sind für Hunde Tabu. Das gleiche gilt für öffentliche Badestellen an Seen und Flüssen – es sei denn Schilder erlauben es ausdrücklich, den Hund mitzunehmen. Darüber hinaus können die Bezirke in Erholungsgebieten Hundemitnahmeverbote aussprechen. Für die Hundeverbotszonen müssen aber Ausweichflächen angeboten werden. Hundekämpfe oder Hundewettkämpfe sind verboten, soweit Bissverletzungen des Hundes oder anderer bezweckt sind oder in Kauf genommen werden.

Kotbeutel

Es ist Aufgabe des Hundehalters, den Kot seines Tieres zu entsorgen. Im Gesetz steht sogar, dass dies “unverzüglich” zu geschehen hat. Der Hundebesitzer muss dafür geeignete Hilfsmittel, wie beispielsweise handelsübliche Plastikbeutel, bei sich haben. Wer dagegen verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und muss mit einem Bußgeld rechnen.

Quelle: rbb-online.de