Der Beklagte lag auf der Lauer und fotografierte heimlich Hundehalter, die ihre Hunde in einem Naturschutzgebiet frei herumlaufen ließen. Mit den Bildern ging der selbst ernannte Naturschützer dann zur Polizei, um Anzeige zu erstatten. Ein Hundehalter sah seine Persönlichkeitsrechte durch die Fotografien verletzt.
Der Sachverhalt
Wie die Deutsche Anwaltshotline mitteilt, fotografierte ein Mann regelmäßig heimlich Spaziergänger. Denn diese ließen ihre Hunde in einem Naturschutzgebiet frei herumlaufen, obwohl das verboten ist. Mit den Bildern ging der selbst ernannte Naturschützer dann zur Polizei, um Anzeige zu erstatten.
Einer der betroffenen Spaziergänger erfuhr von diesen Fotos, als die Stadt ihn aufforderte, die Vorschriften im Naturschutzgebiet einzuhalten. Er reichte deshalb Klage ein und verlangte, dem Fotografen zu verbieten, weiter Bilder von Spaziergängern anzufertigen.
Nach Urteil (Az. 5 S 47/14) des Landgerichts Bonn bekam der Hundehalter Recht. Der beklagte Hobbyfotograf dürfe eigenverantwortlich keine Bilder von Personen als Beweismittel anfertigen. Er habe die Persönlichkeitsrechte des Spaziergängers verletzt, indem er ihn ohne sein Wissen fotografiert habe.
Der Beklagte ging davon aus, dass er für sich die Einhaltung der Naturschutzvorschriften und deren Durchsetzung im Wege des Ordnungswidrigkeitsverfahrens ins Feld führen kann. Naturschutzvorschriften – grundgesetzlich verankert als Staatsziel in Art. 20a GG und nicht etwa als Grundrecht der Bürgerinnen und Bürger im Katalog der Art. 1 bis 19 GG – betreffen allerdings keine Individualrechtsgüter. Der Beklagte kann somit nicht auf die Belange des Naturschutzes abstellen, um seine Fotografien zu rechtfertigen.
Gericht: Landgericht Bonn, Urteil vom 07.01.2015 – 5 S 47/14