Interessanterweise scheint es für diese Frage keine einheitliche Gesetzesgrundlage zu geben. Das AG München hat in zwei fast identischen Fällen verschiedenes Recht gesprochen.
Man kann also nur zu dem Schluss kommen das es auf den Richter ankommt falls man selbst einmal betroffen sein sollte, und so ein Fall dann vor Gericht endet.
Im folgenden die beiden Fälle in einer Zusammenfassung.
[Quelle: kostenlose-urteile.de]
Fall 1 [Amtsgericht München, Urteil vom 23.10.2014 – 113 C 19711/13 -]
Nicht angeleinter Hund beeinträchtigt Miteigentümer nicht in ihrem Eigentumsrecht
Ein freilaufender Hund beeinträchtigt nicht das Recht eines Wohnungseigentümers, sein Eigentum ungestört nutzen zu können. Dies entschied das Amtsgericht München.
Der Kläger des zugrunde liegenden ist Miteigentümer einer Wohnungseigentümergemeinschaft im Stadtteil Perlach in München. Er bewohnt seine Eigentumswohnung selbst. Die Beklagten sind seit Juli 2012 Mieter einer Wohnung in derselben Anlage. Die Mieter halten mit Genehmigung der Eigentümergemeinschaft und ihrer Vermieter den Hund Ara. Ara ist ca. 28 Kilogramm schwer und hat eine Schulterhöhe von etwa 48 Zentimeter.
Wohnungseigentümer fühlt sich durch nicht angeleinten Hund des Nachbarn beeinträchtigt
Der Kläger will mit der Klage erreichen, dass das Gericht den beklagten Mietern einen Leinenzwang auferlegt, wenn der Hund sich außerhalb der Wohnung auf dem Gelände der Eigentümergemeinschaft befindet. Der Kläger trägt vor, dass der Hund jung und ungestüm sei. Der Hund habe einmal versucht, die Ehefrau des Klägers zu beschnüffeln und an ihr hochzuspringen. Diverse Male hätten der Kläger und seine Ehefrau ihren Weg ändern oder abwarten müssen, um eine Begegnung mit dem Hund zu vermeiden. Der Kläger fühlt sich durch den nicht angeleinten Hund beeinträchtigt und in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt.
AG: Hund muss nicht angeleint werden
Die Richterin des Amtsgerichts München gab nun den Hundehaltern und Mietern der Wohnanlage Recht und entschied, dass der Hund nicht angeleint werden muss. Die Hausordnung sehe keine Leinenpflicht für Hunde auf der Anlage vor, so dass danach die Mieter nicht zum Anleinen des Hundes verpflichtet sind.
Haltung des Hundes wurde genehmigt
Der Hund beeinträchtige den Kläger auch nicht in seinem Eigentumsrecht. Der Kläger und seine Ehefrau könnten ihre Wohnung und die Gemeinschaftsflächen ungehindert nutzen, auch wenn sich der Hund auf den Gemeinschaftsflächen aufhält. Von dem Hund gehe keinerlei Gefahr aus. Das Beschnuppern bzw. Hochspringen an der Ehefrau des Klägers sei sofort von den Hundehaltern unterbunden worden. Der Kläger und seine Frau könnten trotz der Anwesenheit des Hundes ohne weiteres ihre Wege auf dem Gelände der Eigentümergemeinschaft fortsetzen. Die Haltung des Hundes ist auch genehmigt gewesen. Das Recht eines Miteigentümers reicht nur soweit, wie es von der Gemeinschaftsordnung und den Beschlüssen der Eigentümergemeinschaft ausgestaltet ist, so das Gericht.
Fall 2 [Amtsgericht Wedding, Urteil vom 21.03.2013 – 484 C 18498/12 WEG -]
Angst vorm Anspringen oder sonstigen Belästigungen rechtfertigt Anleinzwang
Ein Wohnungseigentümer kann gegenüber hundehaltende Wohnungseigentümer verlangen, dass sie ihren Hund nur angeleint in der Wohnanlage und im Gebäude führen. Der Anspruch ergibt sich insofern bereits aus der Angst oder der Besorgnis einer möglichen Belästigung durch den Hund. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts München hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall führten die Eigentümer einer Wohnung ihren Hund unangeleint auf dem Außengelände und in dem Gebäude der Wohneigentumsanlage mit sich. Ein anderer Wohnungseigentümer war damit aber nicht einverstanden. Er fühlte sich durch den frei laufenden Hund belästigt und verlangte daher, dass dieser angeleint wird. Die Hundehalter weigerten sich jedoch dem nachzukommen. Sie führten an, dass von ihrem Hund keinerlei Belästigungen ausgingen. Er sei weder aggressiv noch springe er andere Leute an. Der Fall kam schließlich vor Gericht.
Anspruch auf Anleinzwang bestand
Das Amtsgericht München entschied zu Gunsten des Wohnungseigentümers. Diesem habe nach § 1004 BGB ein Anspruch auf das Anleinen des Hundes innerhalb der Wohneigentumsanlage gehabt. Die Pflicht zum Anleinen habe sich aus dem Rücksichtsnahmegebot ergeben, das zwischen den Wohnungseigentümern gemäß §§ 15 Abs. 3, 14 Nr. 1 WEG bestand.
Angst vor Belästigungen begründete Anleinzwang
Es sei nach Auffassung des Amtsgerichts unerheblich gewesen, ob der Hund aggressiv oder gefährlich war. Denn allein die Angst oder die Besorgnis des Wohnungseigentümers, der Hund könne ihn anspringen oder sonst belästigen habe den Anleinzwang gerechtfertigt. Diese Angst habe bereits eine erhebliche Beeinträchtigung dargestellt. Es sei den Hundehaltern zudem zumutbar gewesen, dass sie ihren Hund auf dem Gelände und im Gebäude angeleint führen.
Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht erforderlich
Nach Ansicht des Amtsgerichts sei für den Anleinzwang darüber hinaus kein Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft erforderlich gewesen. Ein solcher sei nur bei einem Verbot der Tierhaltung notwendig. Darum sei es hier aber nicht gegangen. Ein Anleinzwang könne allein aufgrund des Rücksichtsnahmegebots bestehen.