Kampfhundesteuer darf Haltungskosten nicht übersteigen

Kommunen dürfen für Kampfhunde keine beliebig hohen Steuern erheben. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am Mittwoch entschieden. Es sei zwar rechtmäßig, wenn die Steuer für bestimmte Rassen höher ausfalle als für andere Hunde. Aber die Kampfhundesteuer dürfe keine „erdrosselnde Wirkung“ entfalten. Die Schmerzgrenze sei überschritten, wenn die Steuer die jährlichen durchschnittlichen Haltungskosten für den Hund übersteigt.

Hintergrund der Entscheidung war die Klage eines Ehepaars aus dem bayerischen Bad Kohlgrub. Die Gemeinde hatte für dessen Rottweilerhündin 2000 Euro pro Jahr verlangt – zu viel, wie jetzt das Bundesverwaltungsgericht entschied. (Az: BVerwG 9 C 8.13)
Besitzer Wolfgang Seidelmann (66) und seine Frau hatten den Rottweiler Mona 2011 aus einem Tierheim geholt. Das Tier bestand einen Wesenstest und wurde als ungefährlich eingestuft. Wenig später schickte die Gemeinde Bad Kohlgrub einen Bescheid. Mona sei ein Kampfhund der Kategorie 2, und deswegen würden 2000 Euro pro Jahr fällig. Ein „normaler“ Hund kostet in Bad Kohlgrub 75 Euro. „2000 Euro waren einfach zu viel für uns“, sagte Seidelmann.

Der Vorsitzende Richter des 9. Senats, Wolfgang Bier, sagte, es sei zulässig, dass die Gemeinden über erhöhte Kampfhundesteuern die Haltung bestimmter Rassen zurückdrängen wollten. Aber: „Klar ist, dass der Lenkungszweck, den eine Gemeinde verfolgt, nicht umschlagen darf in eine faktische Verbotsfunktion. Wenn ein Steuersatz so ausgestattet ist, dass kein vernünftiger Mensch mehr so einen Hund hält, dann überschreitet die Gemeinde ihre steuerrechtliche Kompetenz.“