Hitze und Hund im Auto – Darf ich die Scheibe einschlagen?

Die Sonne scheint, es ist heiß, und dann findet man ein Hund oder Kind eingesperrt im Auto. Der Besitzer ist nicht zu sehen, darf ich dann die Scheibe einschlagen, oder droht mir dann trotzdem eine Strafe?

Die Daten aus dieser Tabelle sind das Ergebnis eines Versuchs, bei dem das Auto vom Schatten in die Sonne umgeparkt wurde, alle Scheiben waren ca. 4 cm heruntergelassen.
Eine reale Gefährdung beginnt bereits ab 38°C. Diese Innentemperatur ist auch bei vergleichsweise „kühlen“ Aussentemperaturen sehr schnell erreicht, wie die Tabelle zeigt.

Grundsätzlich ist es Sachbeschädigung gem. §303 StGB und man ist Schadesersatzpflichtig nach § 823 BGB

  • Strafgesetzbuch (StGB) § 303 Sachbeschädigung

  • (1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
    (2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.
    (3) Der Versuch ist strafbar.
  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 823 Schadensersatzpflicht

  • (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
    (2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

 

Grundsätzlich bedeutet aber nicht immer, und lässt somit auch berechtigte Ausnahmen zu

  • Strafgesetzbuch (StGB) § 34 Rechtfertigender Notstand

  • Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.

 

Es wird empfohlen in so einem Fall möglichst folgendermaßen vorzugehen

  • Fahrer/Halter suchen 

  • Nachschauen, ob sich der Halter/Fahrer des Fahrzeuges sich irgendwo in der näheren Umgebung aufhält. Steht der Wagen vor einem Ladengeschäft, sollte man kurz nachfragen, ob der Fahrer anwesend ist.
  • Die Polizei alarmieren

  • Der Polizei den genauen Sachverhalt schilder und den genauen Standort mitteilen. Zeigt das Kind/Tier bereits deutliche Zeichen eines Kollapses (z. B. glasige Augen, Erbrechen, blutrote Zunge, oder es ist bereits ohnmächtig), ist sofortiges Handeln notwendig.
  • Die Scheibe einschlagen

  • Man sollte den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht aus den Augen verlieren und nicht gleich die Front- oder Heckscheibe einschlagen, oder den Wagen aufbrechen. Es ist völlig ausreichend eine Seitenscheibe einzuschlagen, um an das Kind/Tier zu gelangen.
  • Dokumentiert Euer Vorgehen

  • Zieht Zeugen die das Geschehen auch beobachten hinzu und macht Fotos oder ein Video von der Situation, das kann euch später bei einer möglichen Anzeige und Schadenersatzansprüchen des Besitzers helfen.