Vermittlungen herrenloser Hunde aus dem Ausland unterliegen den Vorschriften für gewerbsmäßige Tiertransporte
Tierschutzvereine müssen bei der Vermittlung herrenloser Hunde aus dem Ausland die für gewerbsmäßige Tiertransporte geltenden Vorschriften beachten. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung bekanntgegeben.
Der Tierschutzverein hat sich meiner seiner Klage dagegen gewehrt, dass die europarechtlichen Bestimmungen über den Schutz von Tieren beim Transport und die tierseuchenrechtliche Anzeigepflicht nach der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung (BmTierSSchV) auf die von ihm organisierte Vermittlung von herrenlosen Hunden aus dem europäischen Ausland angewandt werden. Der Verein transportiert die Hunde nach Deutschland und gibt sie gegen eine sogenannte Schutzgebühr i.H.v. 270 € an private Halter ab. Er hat bereits über 2 000 Hunde vermittelt.
Hundetransporte stellen wirtschaftliche Tätigkeit dar
Die Vorinstanzen hatten die Klage abgewiesen; sie ist auch im Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen ohne Erfolg geblieben.
Durch das auf Vorlage des Bundesverwaltungsgerichts ergangene Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 3. Dezember 2015 – C-301/14, Pfotenhilfe-Ungarn, ist geklärt, dass die von dem Kläger durchgeführten Hundetransporte eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 darstellen; hierfür genügt es, dass die Tiere gegen ein grundsätzlich kostendeckendes Entgelt abgegeben werden. Damit hat der Kläger die Bestimmungen der Verordnung zu beachten, die vor allem bei lange dauernden Transporten das Wohlbefinden und die Gesundheit der Tiere schützen sollen.
Anzeigenpflicht gem. § 4 BmTierSSchV zum Tierseuchenschutz
Der Kläger unterliegt auch der Anzeigepflicht gemäß § 4 BmTierSSchV, die dem Tierseuchenschutz dient. Die Vorschriften für die Verbringung von Heimtieren, die es dem Halter eines Tieres ermöglichen sollen, sein Tier ohne größere bürokratische Hemmnisse grenzüberschreitend mit sich zu führen, gelten für die Tätigkeit des Klägers nicht. Er verbringt die Hunde „gewerbsmäßig“ i.S.v. § 4 BmTierSSchV. Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs ist dieser Begriff richtlinienkonform auszulegen. Es genügt, dass die Verbringung dazu bestimmt ist, Tiere gegen einen Betrag an Dritte zu vermitteln, der grundsätzlich die entstandenen Kosten deckt; eine Gewinnerzielungsabsicht ist nicht erforderlich.
Erlaubnispflicht nach nationalem Tierschutzrecht setzt Gewinnerzielungsabsicht voraus
Die Erlaubnispflicht nach nationalem Tierschutzrecht für den gewerbsmäßigen Handel mit Wirbeltieren setzt hingegen entsprechend dem tradierten Verständnis der Gewerbsmäßigkeit eine Gewinnerzielungsabsicht voraus. Soweit die Erforderlichkeit einer Erlaubnis für die Tätigkeit des Klägers streitig war, hat sich der Rechtsstreit jedoch erledigt, weil der Gesetzgeber zwischenzeitlich eine spezielle Erlaubnispflicht für die Verbringung von Tieren zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt in das Tierschutzgesetz eingefügt hat.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 07.07.2016
– BVerwG 3 C 23.15 –