Gassi-Service steuerlich geltend machen

Wer seinen Hund Gassi führen lässt, kann die Ausgaben dafür steuerlich als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend machen. Doch damit das Finanzamt diese steuerliche Vergünstigung anerkennt, müssen Sie erst drei Hürden nehmen.

Wer seinen Hund Gassi führen lässt, kann die Ausgaben dafür steuerlich als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend machen. Doch damit das Finanzamt diese steuerliche Vergünstigung anerkennt, müssen Sie erst drei Hürden nehmen.

Es stimmt tatsächlich. Das Finanzgericht Hessen hat klargestellt, dass Hundebesitzer für die Zahlungen an einen Gassi-Service eine Steueranrechnung für haushaltsnahe Dienstleistungen in Höhe von 20% in ihrer Steuererklärung geltend machen dürfen (FG Hessen, Urteil v. 1.2.2017, Az. 12 K 902/16).

Die Arbeiten beim Gassigehen mit einem Hund finden zwar nicht „im“ Haushalt statt, es genügt jedoch ein räumlich-funktionaler Zusammenhang zwischen dem Hund mit dem Haushalt für die Steueranrechnung.

Drei Hürden müssen Hundebesitzer noch nehmen

Damit Hundebesitzer sich die Kosten für einen Gassi-Service mit dem Finanzamt teilen können, sind jedoch folgende drei Hürden zu nehmen:

  • Gegen dieses Urteil wurde die Revision beim Bundesfinanzhof zugelassen (BFH, Az. VI B 25/17). Bevor der BFH das Urteil des FG Hessen nicht bestätigt hat, werden die Finanzämter die Steueranrechnung für den Gassi-Service verbieten. Hier hilft nur ein Einspruch.
  • Die Zahlungen sind nur abziehbar, wenn Sie einen professionellen Gassi-Service beauftragen, der Ihnen eine Rechnung stellt. Führt das Nachbarskind den Hund spazieren und bekommt dafür ein paar Euro, scheidet die Steueranrechnung aus.
  • Die Chance, bei einem positiven Richterspruch eine Steueranrechnung für einen Gassi-Service zu bekommen, setzt die Überweisung der Zahlungen voraus.

Steuertipp: Werden die beschriebenen drei Hürden genommen, kann tatsächlich eine Steueranrechnung für den Gassi-Service in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Die Steueranrechnung nach § 35a Abs. 2 EStG beträgt 20% der in der Rechnung aufgeführten Arbeitsleistung. Zahlungen für Futter oder andere Gegenstände sind steuerlich nicht begünstigt.

Quelle: https://www.deutsche-handwerks-zeitung.de