Eine Wohnungseigentümergemeinschaft kann durch einen Mehrheitsbeschluss das Spielen von Hunden auf den Rasenflächen der Wohnanlage erlauben.
Beide Beschlüsse sind durch § 15 Abs. 2 WEG gedeckt. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Itzehoe hervor.
Die Wohnungseigentümergemeinschaft habe nach Ansicht des Landgerichts ferner die Erlaubnis zum Spielen mit Hunden auf den Rasenflächen gemäß § 15 Abs. 2 WEG mehrheitlich beschließen dürfen. Unerheblich sei in diesem Zusammenhang, ob zugleich eine Anleinpflicht aufgenommen wird oder nicht. Soweit die Teilungserklärung keine Einschränkungen zur Tierhaltung enthält, müsse jeder Wohnungseigentümer damit rechnen, dass eine großzügige Gebrauchsregelung mehrheitlich beschlossen wird. Die mit der erlaubten Nutzung einhergehenden Beeinträchtigungen, wie zum Beispiel Bellen oder Hundehaare, seien als geringfügig anzusehen und müssen somit geduldet werden.
Quelle: Landgericht Itzehoe, ra-online (zt/ZMR 2014, 912/rb)