Eine Spazierfahrt mit Fahrrad und Vierbeiner mag Hundehaltern gefallen. Allerdings müssen sie einige Regeln beachten. Darf man etwa radelnd den Hund an der Leine halten?
Hundebesitzer müssen mit ihren Tieren zu allen Jahreszeiten vor die Tür, nur dürfte es im Sommer vergnüglicher sein als im Winter bei Schneeregen. Mancher lädt sein Schoßhündchen in den Fahrradkorb und unternimmt eine Fahrt ins Grüne, andere treten kräftig in die Pedale und fordern ihren Kampfhund zum Spurt auf.
Paragraf 28, Absatz 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) erlaubt, Hunde von Fahrrädern aus zu führen. “Sie sollten nicht zu jung sein und müssen das Tempo gut mithalten können, sonst sind sie im Fahrradkorb oder im Anhänger besser untergebracht”, sagt Roland Huhn, Rechtsreferent beim Bundesverband des Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Clubs (ADFC). “Das sollte der Hundehalter im Zweifel mit dem Tierarzt klären.” Huhn schränkt allerdings ein: “Ein Korb am Lenker eignet sich nur für kleinere Tiere bis etwa fünf Kilogramm.”
Schwieriger wird es, wenn eine Hundeleine am Fahrradlenker befestigt wird. “Ob bei einer Leinenlänge von zirka 1,50 Metern noch von ‘Führen’ die Rede sein kann, bezweifelt das Oberlandesgericht Köln”, sagt der Verkehrsrechtsexperte. Das OLG entschied, ein so Rad fahrender Hundehalter müsse besonders aufmerksam sein, um einen Unfall durch den mit dem Fahrrad verbundenen Hund zu verhindern (Az. 9 U 185/00). Schließlich geht es auch um die Sicherheit des Radfahrers sowie anderer Verkehrsteilnehmer und nicht nur um den Auslauf für den Vierbeiner.
Deshalb empfiehlt der ADFC-Jurist: “Um einen Sturz zu vermeiden, wenn das Tier seinem Jagdinstinkt folgt und spontan lossprintet, ist es besser, die Leine in die Hand zu nehmen.” Denn das steht laut Huhn keineswegs im Widerspruch zu Paragraf 23 der StVO: Dort wird Radfahrern in Abschnitt 3 nur das freihändige Fahren verboten, nicht aber das Mitführen von Gegenständen in einer Hand. Das entschied das Kammergericht Berlin (Az. 22 U 3467/80).
Nicht nur Fußgänger, sondern auch Autofahrer müssen besonders vorsichtig sein, wenn ein Radfahrer mit begleitendem Hund daher kommt. Das OLG Koblenz geht davon aus, dass der Tierhalter mit seinem Hund mindestens 1,70 Meter an Breite benötigt (Az. 12 U 563/94). “Diesen Abstand müssen Kraftfahrer beim Überholen einkalkulieren”, sagt Huhn.
Nicht überall ist aber viel Verkehr. “Außerhalb verkehrsreicher Straßen darf man seinen Hund ohne Verstoß gegen Paragraf 28 StVO allein durch Zurufe oder Zeichen führen – vorausgesetzt, er hört zuverlässig auf die Befehle”, fügt Huhn hinzu. Allerdings kann nach Landesrecht oder durch kommunale Satzung ein Leinenzwang bestehen, den dann auch Rad fahrende Hundehalter beachten müssen. Und ob der Hund aufs Wort hört, ist oft Ermessenssache. Viele Hundehalter behaupten grundsätzlich, ihr Tier folge auf ihre Befehle und beiße nicht, auch wenn dessen Zahnreihe beim nichtsahnenden Passanten deutlich an der Wade erkennbar ist.
Quelle: www.zeit.de