Wer für erlittenes Unrecht Rache übt, macht sich strafbar. Selbstjustiz ist aber auch für Hunde verboten. Hinterlassen sie beispielsweise Schäden am Auto, muss der Tier-Besitzer dafür zahlen.
Verursacht ein Hund Lackschäden an einem fremden Auto, kann es für seinen Halter teuer werden. Daran ändert sich auch nichts, wenn der Wagen verbotswidrig geparkt worden ist, wie das Amtsgericht Königs-Wusterhausen nun geurteilt hat.
In dem verhandelten Fall hat ein hochspringender Hund den Lack eines geparkten Fahrzeugs beschädigt. Wie die Deutsche Anwaltsauskunft mitteilt, hat die Halterin des verkratzten Fahrzeugs die Hundebesitzerin auf Schadensersatz verklagt. Das Gericht gab ihr Recht. Den Einwand der Beklagten, die Hunde im Inneren des Autos hätten ihren eigenen Vierbeiner provoziert und damit zum Hochspringen animiert, ließ das Gericht nicht gelten. Auch dass der Pkw verbotswidrig auf dem Bürgersteig geparkt war, half nicht weiter.
Das Gericht wies in seiner Urteilsverkündung darauf hin, dass das verbotswidrige Parken dem Hund, wenn er sich durch eine solche Verkehrsordnungswidrigkeit in seinem Rechtsgefühl verletzt sah, zwar möglicherweise das Recht gegeben hätte, solange zu bellen, bis eine Politesse kommt, nicht aber, das Recht in eigene Pfoten zu nehmen.
Auch das unbeaufsichtigte Zurücklassen eigener Hunde im Wagen begründet kein Mitverschulden an dem entstandenen Lackschaden. (AZ 20 C 55/01)