Den Miteigentümern ohne Hunde entsteht nicht zwangsläufig ein Nachteil, wenn gleichzeitig beschlossen wird, dass die Rasenflächen etwa nicht als Hundeklo benutzt werden dürfen. Darauf weist die Zeitschrift “Das Grundeigentum” hin (Heft 13/2015) und verweist auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 8. Mai 2015 (Az.: V ZR 163/14).
In dem verhandelten Fall hatten die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage mit sechs Einheiten mehrheitlich beschlossen, dass Hunde der Eigentümer und Mieter auf den Rasenflächen spielen dürfen. Gleichzeitig wurde festgelegt, dass der Rasen kein Hundeklo ist und die Hunde in keinem Fall Mitbewohner oder Gäste anspringen dürfen. Dagegen wurde geklagt.
Allerdings: Nach Paragraf 15, Absatz 2 des Wohnungseigentumsgesetz können die Wohnungseigentümer durch Stimmenmehrheit einen der Beschaffenheit des gemeinschaftlichen Eigentums entsprechenden ordnungsgemäßen Gebrauch beschließen. Dadurch darf aber keinem anderen Wohnungseigentümer ein Nachteil erwachsen. In dem vorliegenden Fall war dies dadurch gewährleistet, dass die Rasenfläche nicht als Hundetoilette benutzt werden darf und keine Bewohner oder Gäste angesprungen werden dürfen – womit zugleich gesagt ist, dass beim Spielen eine mit dem Hund vertraute Person anwesend sein muss.