Ein Hundehalter aus dem Raum Tübingen muss einer Radfahrerin Schadenersatz zahlen. Sein Hund, Rasse „Germanischer Bärenhund“, war plötzlich vom linken Rand eines Feldwegs nach rechts gelaufen. Die Radfahrerin bremste voll und stürzte. Sie erlitt eine komplizierte Knieverletzung, musste operiert werden, saß vier Wochen im Rollstuhl und brauchte sechs weitere Wochen Krücken. Auch wenn nicht feststeht, ob sich Radfahrerin und Hund berührt haben, muss der Hundehalter den gesamten Schaden zahlen, urteilte das Landgericht Tübingen (Az. 5 O 218/14). Es galt Leinenzwang, argumentierte das Gericht. Da die Klägerin in unmittelbarer Nähe des Hundes stürzte, spreche schon der erste Anschein dafür, dass das Tier der Grund für den Sturz war. Ein Mitverschulden der Frau sei nicht erkennbar. Niemand könne von ihr verlangen, vorsorglich abzusteigen und zu schieben, wenn ein Hund in der Nähe ist.