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Teilbereiche der Grünanlagen sind durch Schilder ausdrücklich als Hundewiesen gekennzeichnet. Da es sich aber um öffentlich gewidmete Grünflächen handelt, gilt auch dort das Landeshundegesetz (LHundG NRW). Man kann den Hund dort nur dann frei laufen lassen, wenn er nicht zu den “gefährlichen Hunden” oder “Hunden bestimmter Rassen” zählt, es sei denn, dass für diesen eine Ausnahmegenehmigung erteilt worden ist.