Euthanasie (Teil 2) – Recht und Gesetz

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Ralph Rückert – Tierarzt

Studium an der Ludwig-Maximilian-Universität in München
Niedergelassen in Ulm seit 1989

Mitgliedschaften:
Fachgruppe Kleintierkrankheiten der Dt. Veterinärmedizinischen Gesellschaft
Deutsche Gesellschaft für Tier-Zahnheilkunde
Akademie für tierärztliche Fortbildung
Bundesverband praktizierender Tierärzte e.V. (Fachgruppe Kleintierpraxis)

Selbstverständlich und für Deutschland wenig überraschend ist die Euthanasie eines Tieres gesetzlich geregelt, und zwar kompromissloser als in den meisten anderen Ländern der Welt. Die Auswirkungen der betreffenden Gesetzestexte sind aber für den Laien in ihrer Komplexität nicht so leicht zu verstehen und die daraus zu ziehenden Folgerungen oft überraschend.

Erst mal sieht es ganz einfach und erfrischend unkompliziert aus, denn bei der Betrachtung der Gesetzeslage um die Einschläferung von Tieren müssen wir uns nur um drei Stellen des Tierschutzgesetzes kümmern, die Paragraphen 1, 4 und 17. Schwierig wird es erst, wenn wir uns überlegen müssen, was das im wirklichen Leben bedeutet.

§ 1: Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.

Das ist nicht nur eine klare, sondern eigentlich eine enorm radikale Aussage und rechtlich gesehen der Paragraph, der das deutsche Tierschutzgesetz von denen anderer Länder deutlich abhebt. Warum? Beachten Sie bitte: Anders als § 17, der sich nur auf Wirbeltiere bezieht, geht es in § 1 um alle Tiere. Wir dürfen ohne vernünftigen Grund keinem (keinem!) Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen. Das bedeutet, dass derjenige, der eine Stubenfliege fängt und ihr die Flügel ausreißt, oder der, der auf dem Waldweg mit Absicht einen Käfer zertritt, gegen das Gesetz verstößt. Allerdings ist ein solches Verhalten nicht mit einer Strafe bedroht. Anders sieht es dagegen in § 17 aus.

§ 17: Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder

2. einem Wirbeltier

a) aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder

b) länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt.

Wie in § 1 begegnen wir hier einer Einschränkung: Ohne vernünftigen Grund. Juristen nennen das eine offene Formulierung oder auch Generalklausel. Diese wurde nicht umsonst so gewählt, denn die Erstellung einer abschließenden Liste vernünftiger Gründe zur Tötung eines Tieres ist eine absolut unlösbare Aufgabe. Deshalb kann nur im jeweiligen Einzelfall entschieden werden, was einen vernünftigen Grund darstellt. Auch über die Jahre bis in die höchsten Instanzen gefällte Gerichtsurteile tragen dazu bei, diese Formulierung mit Leben zu erfüllen.

Betrachten wir nun § 17, 1 unter den für die Euthanasie eines Tieres entscheidenden Gesichtspunkten: Ich als Tierarzt darf ein Tier nur töten (und jede Tötung kann in diesem Zusammenhang nur eine schmerzlose Tötung, eine Euthanasie sein), wenn dafür ein vernünftiger Grund vorliegt. Beispiele für vernünftige Gründe sind unheilbare, mit schwerem Leiden oder Schmerzen verbundene Krankheiten, altersbedingte Veränderungen, die ebenfalls mit dauerhaften Schmerzen einhergehen oder eine weitere Haltung des Tieres unmöglich machen, aber auch von einem aggressiven Tier ausgehende Gefahren für Leib und Leben von Menschen. Was keinen vernünftigen Grund darstellt, wird Thema eines weiteren Artikels zur Euthanasie sein.

Wichtig für Sie als Tierbesitzer ist, dass der Gesetzgeber mit der Generalklausel vom vernünftigen Grund die Verantwortung nach unten durchgereicht hat, und zwar im Fall der Einschläferung von Tieren an mich als Tierarzt. Ich ganz allein muss entscheiden, was einen vernünftigen Grund zur Euthanasie Ihres Tieres darstellt, und ich ganz allein werde mit Gefängnis bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht, wenn ein Gericht im Einzelfall meine Einschätzung für falsch hält. Das ist keine theoretische Gefahr, sondern schon mehrfach passiert. Sie als Tierbesitzer können also die Einschläferung Ihres Tieres zu einem bestimmten Zeitpunkt oder in einer bestimmten Situation für gerechtfertigt und richtig halten, die letztendliche Entscheidung aber habe ich zu treffen und zu verantworten. In den vielen Jahren meiner praktischen Tätigkeit habe ich dementsprechend schon häufig die Durchführung einer Euthanasie verweigert. Eventuell empfinden Sie das als überraschend. Es wird aber noch überraschender, wenn wir uns § 17, 2 genauer ansehen, und zwar den Absatz b):

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einem Wirbeltier länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt.

In der juristischen Literatur herrscht Übereinstimmung, dass sich aus dieser Formulierung ergibt, dass ein Tierarzt, der länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden bei einem Tier nicht durch schmerzlose Tötung beendet, sich ebenfalls strafbar macht. Liegt also der zuvor dargestellte vernünftige Grund sicher vor, wird aus dem Tötungsverbot für den Tierarzt ein Tötungsgebot. Dieses Gebot sieht der Bundesgerichtshof als Standespflicht des Tierarztes und als stillschweigenden Inhalt des tierärztlichen Behandlungsvertrages. Es greift auch in Abwesenheit und ohne Einverständnis des Tierbesitzers. Um ein Beispiel zu konstruieren: Ihre Katze wird von einem Auto angefahren und in meine Praxis gebracht. Trotz Ohrtätowierung gelingt mir keine Kontaktaufnahme zu Ihnen als Besitzer. Komme ich nun zu der fachlichen Meinung, dass Ihre Katze erheblich leidet und eine Behandlung aussichtslos ist, muss ich das Tier auch ohne Ihre Einwilligung einschläfern.

Übrigens: Der Umkehrschluss, dass mit Zufügen auch Zulassen gemeint ist, bedeutet, dass Sie als Tierbesitzer sich ebenfalls schuldig machen können, und zwar durch Tatenlosigkeit bezüglich einer Erkrankung Ihres Tieres. Ein weiblicher Dackel mit Gesäugetumoren bis zum Boden oder ein Kaninchen, das wegen Zahnproblemen allmählich verhungert, ohne dass ein Tierarzt aufgesucht würde, stellt natürlich einen schwerwiegenden Verstoß gegen den Paragraphen 17 dar. Unwissenheit schützt nicht vor Strafe, weil das Konsultieren eines Tierarztes nach Ansicht der Gerichte das absolute Mindestmaß an Fürsorge darstellt.

Richtig schwierig wird das Ganze dadurch, dass im wirklichen Leben selten etwas klar in Schwarz und Weiß zu trennen ist. Die Erörterung, ob eine Euthanasie notwendig ist oder nicht, und wenn ja, wann genau, findet in sehr vielen Fällen in einer Grauzone statt, die Interpretationsspielräume zulässt. Und natürlich wird der Tierbesitzer von jedem guten Tierarzt in den Entscheidungsprozess eingebunden. Mir ist nur wichtig, dass für Sie verständlich wird, dass der Tierarzt für jede Euthanasie verantwortlich ist und im Zweifelsfall mit üblen Folgen zur Rechenschaft gezogen werden kann.

So, damit genug zu den Stellen des Tierschutzgesetzes, die der Interpretation bedürfen. §4 ist vergleichsweise schnell abgehandelt. Er verfügt unter anderem:

Ein Wirbeltier darf nur unter Betäubung oder sonst, soweit nach den gegebenen Umständen zumutbar, nur unter Vermeidung von Schmerzen getötet werden.

Da eine Euthanasie durch mich als Tierarzt nicht nur unter Betäubung, sondern genau genommen durch eine überdosierte Betäubung erzielt wird, ist diese Forderung mehr als erfüllt. Weiter heißt es:

Ein Wirbeltier töten darf nur, wer die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat.

Dieser Punkt ist nicht ganz unwichtig, gerade was das immer noch anzutreffende Denken in der Landwirtschaft angeht. Nach wie vor kommt uns gelegentlich zu Ohren, dass ein Landwirt, der zu geizig ist, seine Hofkatzen kastrieren zu lassen, das Überbevölkerungsproblem durch Töten von Katzenwelpen mittels ekelhafter Methoden (Ertränken, an die Wand werfen) zu lösen versucht. Oft stößt man in solchen Fällen auf nicht oder kaum vorhandenes Unrechtsbewusstsein, dabei ist das ein Verstoß gegen gleich mehrere Paragraphen des Tierschutzgesetzes, nicht zuletzt auch § 17, und damit eine echte Straftat. Sollte klar sein, würde man meinen. Etwas schwieriger mag für so manchen sein, dass sich sowohl aus § 4 als auch aus § 17 ergibt, dass der normale Bürger sich sogar gut überlegen sollte, ob er einen Maulwurf im Garten erschlagen darf. Darf er nämlich nicht, und wenn der Nachbar das beobachtet und eine Anzeige macht, kann das im schlimmsten Fall mit einer Vorstrafe enden. Selbstredend ist es auch völlig illegal, ein Haustier auf welchem Wege auch immer selbst zu töten, um die Kosten für die Euthanasie einzusparen. Dieser letzte Punkt mag absurd klingen, aber selbst derartig verquere Ansinnen sind uns in drei Jahrzehnten praktischer Tätigkeit tatsächlich schon gelegentlich untergekommen.

Bleiben Sie uns gewogen, bis bald, Ihr

Ralph Rückert