Denkt dran: Brut- und Setzzeit hat wieder begonnen

Brut- und Setzzeit hat wieder begonnen

Vom März bis zum 15. Juni sollten Hunde beim Spazierengehen unbedingt immer angeleint bleiben. Foto: Foto: G. Metz/VDH

Noch bis zum 15. Juni muss der geliebte Vierbeiner angeleint bleiben.
MSH (red). Jedes Jahr im Frühling bringen Tiere ihre Jungen zur Welt bzw. brüten ihre Eier aus. Diese Zeit nennte man Brut- und Setzzeit.
Von März bis zum 15. Juni gilt deshalb eine besondere Aufsichtspflicht für Hundehalter über ihre vierbeinigen Freunde. Hunde sind in dieser Zeit an der Leine zu führen, Verstöße gelten als Ordnungswidrigkeit und können mit Geldstrafen geahndet werden.
Die Anleinpflicht ist in § 28 des Landeswaldgesetzes Sachsen-Anhalt verzeichnet und gilt auf allen Grünflächen, das heißt Feldern, Wäldern und Wiesen. Diese Maßnahmen während der Brut- und Setzzeit wurden mit der Begründung eingeführt, insbesondere Bodenbrüter und Jungtiere vor frei laufenden Hunden zu schützen. Ausnahmen gelten dabei für die regelmäßige Jagdausübung, den Rettungseinsatz, die Landespolizei, die Bundespolizei, den Zoll und ausgebildete Blindenhunde.
Hundehalter werden um Verständnis und Mithilfe gebeten. Wichtig ist, dass sie auf ihren vierbeinigen Freund im richtigen Moment Einfluss nehmen können, deshalb müssen Hunde noch bis zum 15. Juni an der Leine geführt werden.
Es soll verhindert werden, dass der Hund Jungtiere aufscheucht oder verletzt, dies gilt vor allem auch für Bodenbrüter. Auch schon eine starke Beunruhigung kann zum Verlassen der Gelege führen, sodass keine Jungtiere schlüpfen können oder die Aufzucht nicht fortgesetzt werden kann, weil die Küken verletzt oder gar getötet wurden. Genauso verhält es sich bei Kitzen und Junghasen.
Verständnisvolle Hundehalter werden gebeten, auch andere Hundehalter auf die Leinenpflicht während der Brut- und Setzzeit hinzuweisen, da Tierfreunde schnell miteinander ins Gespräch kommen.
Die Regelung ist durchaus sinnvoll und schützt auch den eigenen Hund und Geldbeutel. Während das unangeleinte Führen des Hundes „nur“ eine Ordnungswidrigkeit darstellt und mit kleineren Bußgeldern geahndet wird, können sogar vier- oder fünfstellige Beträge fällig werden, wenn tatsächlich ein Tier durch den eigenen Hund zu Schaden kommt, warnt der Verband für das Deutsche Hundewesen.