Steuertipp: Betreuungskosten in der Urlaubszeit

clause-67400_640Das Haustier in der Urlaubszeit betreuen zu lassen, ist teuer. Warum die Kosten nicht beim Finanzamt absetzen? Bisher geht das nicht, ein aktuelles Urteil könnte das ändern.

Bisher wurde eine Berücksichtigung von der Finanzverwaltung Tierbetreuungs- und Tierpflegekosten sowie Tierarztkosten als haushaltsnahe Dienstleistungen abgelehnt. Nun gibt es ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf (Urteil vom 4. Februar 2015, Aktenzeichen 15 K 1779/14).

 

Im konkreten Fall hatten die Steuerpflichtigen einen externen Dienstleister für die Betreuung ihrer Hauskatze beauftragt. Anders als das Finanzamt bejahte das Finanzgericht das Vorliegen einer berücksichtigungsfähigen haushaltsnahen Dienstleistung. Neben den Arbeitskosten berücksichtigte das Finanzgericht auch die Fahrtkosten zur Wohnung. Das letzte Wort wird allerdings der Bundesfinanzhof (BFH) haben. Die Finanzverwaltung gegen das Urteil des Finanzgerichtes Revision beim BFH eingelegt (Aktenzeichen beim BFH VI R 13/15).

Die Finanzrichter betonten dass die Steuermäßigung jedoch nur dann greift, wenn die Dienstleistung im Bereich des vorhandenen Haushalts geleistet wird. Darunter versteht das Finanzgericht neben Leistungen in der Wohnung auch Leistungen außerhalb, die einen Bezug zum Haushalt aufweisen.

Gegen ablehnende Einkommensteuerbescheide sollte man unter Hinweis auf das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf und unter Hinweis auf das anhängige Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof (Aktenzeichen VI R 13/15) Einspruch einlegen. Betroffene Einspruchsverfahren werden dann so lange ruhend gestellt, bis das oberste Steuergericht die Frage endgültig geklärt hat.