Urteil: Mieter muss Pfoten seiner Hunde reinigen

clause-67400_640Das Amtsgericht Bonn hat entschieden das es einem Halter zweier Hunde zumutbar ist die Pfoten seiner Hunde vor betreten des Hauses zu reinigen. Scheinbar hatte er jedesmal einen Haufen Dreck mit ins Haus geschleppt, und die Gemeinschaft musste dies dann immer reinigen. Da man selbst, im Regelfall, auch die Schuhe an einer Matte grob reinigt bevor man ein Haus oder eine Wohnung betritt, finde ich das Urteil durchaus als vertretbar.

 

2 Kommentare

  1. Ich wohne im Erdgeschoss eines Dreifamilienhaus. In der zweiten Etage wohnt ein Pärchen mit einem Bearded-Collie. Dieser Hund verliert naturgemäß immer Haare, die im Treppenhaus herumfliegen. Das schlimmste ist jedoch der Dreck, den der Hund und die Hundehalter im Treppenhaus verursachen. Besonders arg ist es bei Regenwetter. Die Mieterin zieht dann Gummistiefel an und wandert mit ihrem Hund irgendwelche Schlammwege entlang. Mit dreckverkrusteten Stiefeln läuft sie durch das Treppenhaus, ohne sich die Füße auf der Matte, die im Eingang liegt abzuputzen. Der Hund sieht aus, als hätte er sich im Matsch gewühlt, das Treppenhaus sieht dann entsprechend aus. Ich habe die Mieter einmal daraufhin angesprochen und sie gebeten, dass sie dem Hund unten im Treppenhaus die Pfoten abwischen und sogar noch ein Handtuch hingelegt. Als Kommentar musste ich mir anhören, dass man sich auf dem Bürgersteig auch nicht die Füße abputzt.

  2. Hallo Heidi,
    sprich doch einfach mit deinem Vermieter darüber, und berufe dich doch auf dieses Urteil. Vielleicht kannst du so erreichen das der Vermieter das Pärchen dazu auffordert den Hund soweit zu reinigen, dass nicht das ganze Treppenhaus wie eine Matschwiese aussieht. Ich fände so etwas auch ärgerlich. Ganz wird sich Dreck sicherlich nicht vermeiden lassen, aber ich denke das ist auch nicht das was du erreichen möchtest.
    Das Urteil ist zwar schon etwas älter, was es aber dadurch nicht unwirksam werden lässt.
    Ich habe mal das Aktenzeichen rausgesucht:

    Amtsgericht Bonn, Urteil vom 25.08.1987 | – 6 C 172/87 –

Kommentare sind geschlossen.