Keine Freilaufflächen = Leinenzwang rechtswidrich?

Bellen und anderes / Der ewige Zwist um die Hundehaltung in Haus und GartenBild: (c) Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)

2012 hatte das OLG Karlsruhe ein Urteil zum Thema Leinenzwang im öffentlichen Raum [Definition] fällen müssen.

Der Beklagte wurde bis dahin 6x mit seinem unangeleinten Hund angetroffen, und jedesmal wurde ihm ein Bußgeld auferlegt. Er weigerte sich dieses zu zahlen. Das OLG Karlsruhe verurteilte ihn zur Zahlung von 300€ mit der folgenden Begründung (Auszug):

 

In der obergerichtlichen Rechtsprechung besteht deshalb Einigkeit, dass auch unter Berücksichtigung der Verpflichtung zur artgerechten Haltung eines Tieres, die nach § 2 Abs. 1 TierSchG dem Tierhalter obliegt, die Anordnung eines allgemeinen Leinenzwangs für Hunde keine unangemessene Einschränkung der Rechte der Hundehalter begründet, wenn ausreichend Flächen verbleiben, auf denen Hunden freier Auslauf ermöglicht ist.

 

Im Umkehrschluss könnte dies bedeuten, das eine Gemeinde keinen Leinenzwang im öffentlichen Raum [Definition] aussprechen darf, wenn sie nicht andere Flächen dafür zur Verfügung stellt. “Ausreichend” ist von der Aussage her natürlich schwammig, und es müsste im Einzelfall geprüft werden, was für welche Gemeinde/Stadt denn ausreichend bedeutet.

Interessant ist das Urteil alle male, da es immer noch Gemeinden gibt die keine Freilaufflächen zur Verfügung stellen,und auch nicht wollen. Dort kann man vielleicht mittels Bürgerinitiativen etwas in diese Richtung bewegen.

Für Interessierte, das ganze Urteil kann hier nachgelesen werden.