Schaden­ersatz­anspruch wegen Parkettkratzer bei genehmigter Hundehaltung

clause-67400_640Mieter muss im Rahmen seiner Obhutspflicht Schäden von Mietsache abwehren

Verursacht ein Hund im Rahmen der artgerechten Haltung Schäden am Parkett, so haftet dafür grundsätzlich der Mieter. Denn dieser muss im Rahmen seiner Obhutspflicht alles zumutbare tun, um Schäden von der Mietsache abzuwehren. Dabei spielt es keine Rolle, dass der Vermieter die Hundehaltung genehmigt hat. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Koblenz hervor. In dem zugrunde liegenden Fall beschädigte der Labrador des Mieters einer Wohnung durch sein artgerechtes Verhalten mit seinen Krallen erhebliche Schäden am Parkett. Nachfolgend bestand Streit zwischen den Mietvertragsparteien, wer für den Schaden aufkommen musste.

Amtsgericht verneinte Haftung des Mieters

Das Amtsgericht Koblenz verneinte eine Haftung des Mieters für die Parkettschäden. Da der Vermieter die Hundehaltung genehmigt und es sich bei den Kratzern um artgerechte Begleitumstände gehandelt habe, seien die Kratzer im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs entstanden. Dafür hafte nicht der Mieter. Gegen diese Entscheidung legte der Vermieter Berufung ein.

Landgericht bejahte Haftung des Mieters

Das Landgericht Koblenz entschied zu Gunsten des Vermieters und hob daher das erstinstanzliche Urteil auf. Dem Vermieter habe nach § 280 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Schadenersatz wegen der Parkettschäden zugestanden. Denn der Mieter habe gegen seine Obhutspflicht verstoßen.

Obhutspflicht begründet Pflicht zur Verhinderung von Schäden

Ein Mieter müsse nach Auffassung des Landgerichts die Mietsache schonend und pfleglich behandeln und alles unterlassen, was zu einem Schaden führen kann. Er müsse ebenso alles zumutbare unternehmen, um Schäden zu verhindern. Dies gelte zwar dann nicht, wenn es sich um eine Abnutzung im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs handelt. Ein solcher Fall habe hier aber nicht vorgelegen.

Mieter musste Schäden durch Hund verhindern

Nach Ansicht des Landgerichts habe der Mieter verhindern müssen, dass der Hund durch seine Krallen Schäden am Parkett verursacht. Die Erlaubnis des Vermieters zur Hundehaltung habe dabei keine Rolle gespielt. Die Obhutspflicht des Mieters habe dennoch weiter bestanden. Er habe entsprechende Maßnahmen ergreifen müssen. So hätte er den Aufenthalt des Hundes auf einzelne Räume beschränken, die Krallen mit einem Kratzschutz (Bsp.: Hundesocken) ausstatten oder den Parkettboden durch Teppiche schützen können.